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Verfasst von: Schindler Robert am 29.03.2001 09:21
 


THEMA:  pauschalierte Werbekosten 2000
Wer kann mir helfen? Es geisterte im Jahr 1999 die Meldung, das für die Steuererklärung 2000 die im Jahr 1999 erklärten Werbekosten ( Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, alkoholische Getränke ) pauschal, sprich ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in die Erklärung 2000 genommen werden können. Ist das Richtig? Danke im vorraus. Mfg Schindler Robert
Verfasst von: Wolfgang Stoeger am 29.03.2001 09:21
 


THEMA:  Pauschalierte Werbekosten 2000
Für die Jahre 2000, 2001 und 2002 gilt die Verordnung über die sogenannte Individualpauschalierung (BGBl II 1999/230). Als Werbungskosten können ohne Belegnachweis die durchschnittlichen Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 geltend gemacht werden. Es wird das Verhältnis zwischen Werbungskosten und Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und abzüglich sonstiger Bezüge ermittelt. Der so ermittelte Prozentsatz wird auf das Einkommen der Jahre 2000, 2001 oder 2002 angewandt. Als Werbungkosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der tatsächlichen Werbungskosten 1997 bis 1999 entspricht. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen noch folgende Werbungskosten abgesetzt werden: Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu Interessenvertretungen und Berufsverbänden, das Pendlerpauschale, die Rückzahlung von Arbeitslohn, Ausgaben für Löhne und Fremdlöhne Damit diese Pauschalierung angewendet werden darf, müssen noch folgende Voraussetzung erfüllt werden: - Ausübung der Tätigkeit jeweils im gesamten Kalenderjahr 1997, 1998 und 1999 - Anfallen von Werbungskosten in allen drei Jahren und Geltendmachung nach den tatsächlichen Verhältnissen - keine starken Schwankungen der Werbungskosten 1997 bis 1999, der durchschnittliche Prozentsatz darf um nicht mehr als 20 % vom jährlichen Prozentsatz abweichen
Verfasst von: Gast am 31.10.2009 16:11
 


THEMA:  RE: pauschalierte Werbekosten 2000
Für die Jahre 2000, 2001 und 2002 gilt die Verordnung über die sogenannte Individualpauschalierung (BGBl II 1999/230).
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