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Verfasst von: Thomas Sieberer am 04.04.2017 18:23
 


THEMA:  freier Dienstnehmer + nebenberufl. selbstständig (Klein/st-Unternehmer)

Liebe alle,

bin gerade mitten in der Planung meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit als Fotograf (Klein/st-Unternehmer). Hierbei sind zwei Fragen aufgekommen, die ich trotz Recherche in sämtlichen Unterlagen der WKO / Finanzamt / etc. nicht klären konnte und die speziell mit meiner Situation als freier Dienstnehmer (seit Ende 2016) zu tun haben. Als freier Dienstnehmer bin ich im steuerrechtlichen Sinne ja selbstständig. Im Formular Verf24 für's Finanzamt wird von einem vorläufigem Umsatz / Gewinn gesprochen. Da ich bisher noch keine Einkommensteuererklärung gemacht habe, bin ich noch nicht steuerlich erfasst, und zahle daher auch noch keine Est.-Vorschreibungen aus meinem freien DV. Welche Beträge sind hier einzutragen? Auch im Hinblick auf die Ausnahme aus der SVA (weil ich mit freiem DV + selbstständiger Tätigkeit ja insgesamt auf mehr als die 5.108,40 "Gewinn" kommen würde).

Eine weitere Frage beschäftigt sich mit der Betriebsausgaben-Pauschalierung. Soweit ich mich richtig informiert habe, bin ich als nichtrechnungslegungspflichtiger Kleinunternehmer berechtigt, 14,4% (Fotografengewerbe) Pauschale und zusätzlich Afa abzuziehen, für meine Einkünfte aus dem freien Dienstvertrag steht mir hier nur eine Pauschale von 12% zu, Afa gibt's in zweiterem Fall bei mir auch keine. Wie ist hier umzugehen? In der Einkommensteuererklärung ist dies ja nicht extra ausgewiesen.

Vielen lieben Dank im Vorraus!
Thomas Sieberer

Verfasst von: Christian Kunst am 04.04.2017 19:19
 


THEMA:  freier Dienstnehmer + nebenberufl. selbstständig (Klein/st-Unternehmer)

Lieber Thomas!z

Im Verf  24 sind die Umsätze aus beiden Tätigkeiten anzugeben. Ebenso der Gewinn aus beiden Tätigkeiten. Für die SVA ist nur der Gewinn aus dem Fotografengewerbe relevant. Du kannst dich also von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft  befreien lassen wenn der Gewinn aus dem Fotografengewerbe unter der relevanten Grenze bleibt. In der Einkommensteuererklärung sind für beide Einkunftsquellen seperate Formulare (E1a) auszufüllen. Dort sind dann die Ausgaben in diversen Kennzahlen einzutragen. Für detailliertere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.

Christian Kunst (Steuerberater) ( Tel.: 0664/1047970) www.kzwei-wirtschaftstreuhand.at

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