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Verfasst von: Dr. Acula am 26.05.2017 12:30
 


THEMA:  Sonderklassegeld- Arbeitnehmerveranlagung

Guten Tag!

Ich bekomme als angestellter Arzt Sonderklassegelder, die in Wien und NÖ als Einkünfte selbstständiger Arbeit zählen.

Diese muss ich bei der Arbeitnehmerveranlagung angeben.

Solang der Betrag unter 730€ liegt ist es meines Wissens nach steuerfrei.

Wie ist das Procedere wenn ich über 730€/Jahr komme?

Fall A) knapp über 730€

Fall B) weiter über 730€

Bei ersteren zählt doch der Gewinn als Grenze, nicht die Einnahmen. Daher könnte ich Ausgaben absetzen, aber welche? Reicht es wenn ich im Formular L1 den Gewinn angebe und die Rechnungen der Ausgaben vorweisen kann (falls ich geprüft werde) oder müssen die Ausgaben auch irgendwo genau aufgelistet werden?

Bei Fall B muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Was ist dabei zu beachten?

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 26.05.2017 13:47
 


THEMA:  Sonderklassegeld- Arbeitnehmerveranlagung

Sehr geehrter Herr Dr. Acula,

1.) Richtig, bis 730,-- können Sie ganz normal Ihre Arbeitnehmerveranlagung machen.

2.)knapp über 730,-- auch richtig, der Gewinn zählt. Ausgaben: bitte siehe unsere website: www.steuerberatung-weiss.at/formulare&infos/sind sie unternehmer/steuerliche betriebsausgaben

Im L1 können Sie den Gewinn nicht angeben. Wenn Sie unter 730,-- kommen, dann heben Sie einfach die Unterlagen 7 Jahre lang auf.

3.) Wenn der Gewinn mehr als 730,-- beträgt, dann müssen Sie beim Finanzamt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit melden und in der folge können Sie dann keine Arbeitnehmerveranlagung mehr abgeben, sondern  eine richtige Steuereklärung.

Wir beraten Sie gerne.

Lassen Sie sich von unserem Sekretariat einen Termin für ein kostenloses Erstgespärch geben!

01 533 16 37

 

 

Verfasst von: Dr.Acula am 26.05.2017 14:12
 


THEMA:  Sonderklassegeld- Arbeitnehmerveranlagung

Danke für die schnelle Antwort!

Momentan war ich nur knapp über der Grenze, daher sollten sich ausreichend Ausgaben finden lassen.

Also muss ich momentan noch gar nichts machen außer die Belege sammeln und aufbewahren. Die Einkünfte durch Sonderklassegelder werden angeblich vom KH dem FA offen gelegt, schlechtestenfalls werde ich wohl aufgefordert die Belege bzw Buchhaltung vorzuweisen oder droht mir ein Finanzstrafverfahren?

Hätte es irgendeinen Vorteil trotzdem die Einkommensteuererklärung abzugeben?

Ich war etwas verwirrt durch den Begriff "Einkünfte aus selbstsändiger Arbeit" auf der Seite des BMF und habe kurz Einkünfte mit Einnahmen gleichgesetzt, war mir dann aber nicht mehr sicher ob Gewinn oder Einnahmen gemeint sind?

 

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 28.05.2017 22:45
 


THEMA:  Sonderklassegeld- Arbeitnehmerveranlagung

Nein es droht Ihnen keinesfalls ein Finanzstrafverfahren.

Wenn Sie unter 730,-- bleiben, könnten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben und eventuell Werbungskosten geltend machen.

"Einkünfte" sind Einnahmen abzüglich Ausgaben.

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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