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Verfasst von: edz am 16.07.2017 16:34
 


THEMA:  Wieder mal Amazon

Jetzt muss ich hier mal nachfragen, da ich im Netz ganz widersprüchliche Aussagen gefunden habe.

Ich habe mir bei Amazon Werkzeug für meine Firma gekauft. Die Rechnung wurde mit 20% Mwst. ausgestellt, auf der Rechnung ist eine Österr. UID Nummer vorhanden. Kann ich mir die 20% Umsatzsteuer vom Finanzamt holen , oder nicht.

Die einen sagen , na klar, Amazon ist ja in Österreich Umsatzsteuerpflichtig, die anderen sagen ne,ne , die Rechnung ist falsch ausgestellt, das gilt als IG Erwerb.

Vielleicht kann man das mal klarstellen.

Vielen Dank

 

Verfasst von: C.S. am 28.07.2017 18:09
 


THEMA:  Wieder mal Amazon

Sehr geehrter edz,

es kommt u.a. darauf an woher die Lieferung stammt (Lieferort).

Wurde innerhalb Österreichs geliefert, unterliegt die Lieferung zwischen Unternehmern (gem. Ihrer Angaben sind Sie Unternehmer gem. § 2 UStG und Amazon ist ebenfalls Unternehmer gem. § 2 UStG) der österreichischen Umsatzsteuer (d.h. sie ist gem § 1/1 UStG in Österreich steuerbar und (da keine [sachliche] Steuerbefreiung vorliegt) steuerpflichtig. In diesem Fall kann bei Vorliegen der ürigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG iVm. § 11 UStG - korrekte Rechnung) ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. ACHTUNG: Falls die Ware direkt aus Österreich stammt, weil Amazon diese bspw. in AT zugekauft und direkt an Sie weitergeliefert hat und Amazon in AT weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, müssen Sie die Umsatzsteuer einbehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (Amazon) an das zuständige Finanzamt abführen (Sie sind dafür haftbar).

Wurde die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert und liegen alle anderen Voraussetzungen vor (diese will ich aus Patzgründen nicht anführen), liegt ein iG-Erwerb vor, die Rechnung wäre daher ohne österreichische USt auszustellen, die Erwerbsteuer durch Sie abzuführen und als Vorsteuer wieder abzugsfähig (Kurzabriss ohne auf Risiken der falschen Rechnung und Steuerschuld ge. § 11/12 UStG etc. einzugehen).

Mit freundlichen Grüßen

C.S.

 

 

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