Das Wertverhältnis zwischen Arbeit und Material ist nicht ausschlaggebend. Es geht eher darum, was genau getauscht wird. Die Frage ist sehr schwierig und im Einzelfall zu prüfen, wobei es dann immer noch nicht eindeutig sein wird. Kein Steuerberater würde sie darüber beraten, da er diese Haftung nicht eingehen würde. In so einem Fall wäre das beste man fragt, das Finanzamt. Gemäß Treu und Glaube kann man dann darauf vertrauen auch wenn es falsch sein sollte. Natürlich wer der deutsche Unternehmer der Verlierer wenn er sich dann extra in Österreich für die Ust registrieren muss.
Hier eine Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof:
Eine Werklieferung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet. Als Nebensachen sind Gegenstände anzusehen, die im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Sachen von untergeordneter Bedeutung sind, wobei für die Unterscheidung zwischen Hauptsachen und Nebensachen in erster Linie die Natur des Stoffes, aber auch die Verkehrsauffassung sowie ein Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Materialen den Ausschlag geben; das Wertverhältnis tritt hingegen in den Hintergrund. Daraus leitet der VwGH ab, daß bei Büchern dem Einband wesentliche Bedeutung iS eines Hauptstoffes zukommt, dagegen ist bei Zeitschriften, die jahrgangsweise gebunden werden, die einzelne Nummer der Zeitschrift das wesentliche, dem Binden der Zeitschriften nach Jahrgängen kommt nur untergeordnete Bedeutung zu |