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Verfasst von: Jürgen am 04.09.2017 01:49
 


THEMA:  Kleinunternehmer: USt kraft Rechnungslegung

Hallo,

ich bin Kleinunternehmer. In der Überzeugung, die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten, habe ich Anfang 2016 zwei Rechnungen mit USt ausgestellt. Weil ich die Rechnungen nicht berichtigen werde, schulde ich sie kraft Rechnungslegung.

Kann ich diese USt dann als Ausgabe gewinnmindernd ansetzen?

Vielen Dank für Rückmeldungen.

Jürgen

Verfasst von: Gerhard Hüller am 07.09.2017 21:15
 


THEMA:  Kleinunternehmer: USt kraft Rechnungslegung

Hallo Jürgen,

Ich bin kein Steuerberater, daher bitte meine Aussage "with a grain of salt" nehmen.
Ist es nicht so, dass man sich als Kleinunternehmer zwischen Regelbesteuerung oder Ust-Befreiung entscheiden muss und diese ENtscheidung dann für einige Jahre gültig ist?
Soweit ich weiß, ist ein "hin und her" nicht zulässig - du musst deine Besteuerungsmethode bekanntgeben:

Zitat:

2. Wie sind Kleinunternehmer umsatzsteuerlich zu behandeln?

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, d.h. sie führen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer ab, dürfen aber auch keine Vorsteuern geltend machen.

3. Können Kleinunternehmer auf die Befreiung verzichten?

Ja. Der Verzicht ist schriftlich beim Finanzamt zu erklären (Formular U12 - Optionserklärung). In diesem Fall stellt der Kleinunternehmer Umsatzsteuer in Rechnung, führt diese an sein Finanzamt ab und darf die Vorsteuern geltend machen.

4. Wie lange wirkt der Verzicht auf die Befreiung?

Die Optionserklärung bindet mindestens für das Jahr, für das sie abgegeben worden ist und weitere 4 Jahre. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen werden. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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