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Verfasst von: Wastel am 06.12.2017 21:01
 


THEMA:  geringwertige Wirtschaftsgüter - Ausnahme nach Wesentlichkeit

Hallo liebes Forum,

ich hoffe ihr könnt mir helfen! Ich bin gerade dabei mich als Kleinstunternehmer mit der Herstellung von Bilderrahmen nebenberuflich selbständig zu machen, ich falle in die Einnahmen Ausgabenrechnung. Gewinn<5000€ & Umsatz<30000€. Von der Umsatzsteuer möchte ich mich befreien lassen.

Ich habe jetzt bereits für ca. 4000€ Werkzeuge mit Anschaffungskosten > 400€/Stück angeschafft. Diese müssen in ein Anlagenverzeichnis und abgeschrieben werden - soviel ist klar.

Ich habe aber auch für ca. 3500€ geringwertige Wirtschaftsgüter angeschafft (Kosten < 400€/Stück). Nun könnte man diese normalerweise gleich im Jahr der Anschaffung sofort und gänzlich abschreiben. Irgendwo habe ich aber gelesen, dass diese - wenn sie mehr als 10% der der Jahresbschreibungen ausmachen und damit "wesentlich" sind ebenfalls verteilt über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.

Stimmt das? Auf wieviele Jahre verteilt man diese Abschreibung?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße, Wastel

Verfasst von: C.S. am 07.12.2017 07:59
 


THEMA:  geringwertige Wirtschaftsgüter - Ausnahme nach Wesentlichkeit

Sehr geehrter Herr Wastel, 

das ist für Sie nicht anwendbar, da Sie nicht zur unternehmensrechtlichen Buchführung verpflichtet sind. 

Mit freundlichen Grüßen 

C.S. 

Verfasst von: Wastel am 07.12.2017 15:51
 


THEMA:  geringwertige Wirtschaftsgüter - Ausnahme nach Wesentlichkeit

Vielen herzlichen Dank für die Antwort, das hilft mir sehr viel weiter!

LG Wastel

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