Sehr geehrter Gast,
gem § 41 Abs 1 Z 4 EStG sind Sie bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides (gem. § 63 EStG) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (bis 30.06. des Folgejahres, ergibt sich auch aus § 65 EStG). Wenn Sie dies nicht machen, können Ihnen gem. § 135 BAO bis zu 10% Verspätungszuschlag bzw. ab 01.10 des Folgejahres Anspruchzinsen (§ 205 BAO) verrechnet werden.
Eine vorsätzliche Verletzung dieser Anzeige-(Pflicht) könnte unter § 33 Abs. 1 FinStG subsumiert werden. Wenn Sie allerdings die Steuererklärung bis 30. Juni des Folgejahres (zeitgerecht) abgeben, ist dies nicht der Fall.
Eine gesetzliche Bestimmung zur unterjährigen Korrektur eines abgegebenen Freibetragsbescheides (gem. § 63 EStG) wäre mir nicht bekannt, mE auch nicht zweckmäßig, da die tatsächliche Höhe der einbezogenen Kosten erst nach Ablauf des Jahres feststellbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
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