Sehr geehrte Frau Elena,
grundsätzlich müssen Sie den Finanzverwaltung die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit anzeigen. In Ihrem Fall müssen Sie eine ESt-Erklärung
(Formular E1) abgeben. Die Höhe der Einkommensteuer wird dann neu berechnet. Da es gem. § 41 Abs. 3 EStG einen Veranlagungsfreibetrag iHv. 730 €
gibt und Ihnen auch noch Betriebsausgaben anfallen, hat das im ersten Jahr (zumindest nach vorliegenden Angaben) noch keine Steuerauswirkung.
Für etwaige Rückfragen bzw. Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
|