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Verfasst von: Mario am 17.01.2018 16:25
 


THEMA:  Selbstständiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld

Sehr geehrtes Steuerberatungs-Forum,

ich befinde mich aktuell in einem Vollzeit-Angestelltenverhältnis, welches ich mit September beenden werde. Nebenbei betreibe ich seit letztem Jahr nebenberuflich geringfügig ein Gewerbe (von Pflichtversicherung ausgenommen). Laut meiner Recherche darf ich während des Bezuges von Arbeitslosengeld geringfügig auch als Selbstständiger dazuverdienen, insofern würde ich auch Aufträge nach Beendigung meines Angestelltenverhältnisses entgegennehmen wollen. Für September sollte das kein Problem darstellen da ich bei keiner einvernehmlichen Kündigung einen Monat ohnehin keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld habe.

Die Situation danach wäre womöglich aber folgende: Meine selbstständigen Einkünfte in diesem Jahr werden prinzipiell sicher wieder unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, jedoch kann es sein dass ich beispielsweise im Oktober über dem monatlichen Geringfügigkeits-Durchschnitt von 431,05€ kommen würde. Meine Fragen wären nun folgende:

1.) Muss ich - unabhängig von den durchschnittlichen, monatlichen selbstständigen Einkommen davor - unter dieser Grenze bleiben wenn ich Arbeitslosengeld beziehe?

2.) Wenn ja, welche Ausgaben kann ich dann geltend machen um das Einkommen zu mindern? Werden wie sonst üblich Kilometergelder, Diäten, Betriebsausgaben etc. berücksichtigt?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Besten Dank,
Mario

 

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 18.01.2018 12:51
 


THEMA:  Selbstständiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld

1)in dem Monat, in welchem Sie Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben.

2.)Ja, Sie dürfen alle Ausgaben, welche mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen absetzen.

Auf unserer Homepage finden Sie eine Liste der Abzugsposten: www.steuerberatung-weiss.at

Verfasst von: Mario am 18.01.2018 13:09
 


THEMA:  Selbstständiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld

Sehr geehrte Fr. Weiß,

vielen lieben Dank für die Antwort! Zu Punkt 2 hätte ich noch eine kurze Frage: Wie sieht's bei den Ausgaben dann beispielsweise mit AfA und sonstigen Sachausgaben aus? Darf ich dann für die AfA für jeden Monat ein Zwölftel (bzw. ein Sechstel bei Halbjahres-AfA) annehmen? Selbiges im Grunde auch für alle sonstigen Ausgaben. Ich könnte sonst ja theoretisch alle geplanten Einkäufe erst mit Bezug des Arbeitslosengeldes vornehmen und so meinen Gewinn gezielt zeitlich geplant reduzieren - ich nehme nicht an, dass das so vorgesehen wäre.

 

Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen!

 

Danke & beste Grüße,

Mario

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