Sofern der Anteil des Arbeitszimmers in Ihrem Hälfteanteil Deckung findet (das wird in der Regel der Fall sein), und Sie auch die übrigen Voraussetzungen für die Absetzung des Arbeitszimmers erfüllen, können Sie die Absetzung für Abnutzung geltend machen.
Bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung rate ich allerdings zu einer professionellen Beratung, da mehrere Aspekte zu berücksichtigen sind (Berücksichtigung allgemeiner Gebäudeteile; Betriebskosten; ggf. ist das Arbeitszimmer nur als Aufwandseinlage zu erfassen, wodurch sich langfristig Vorteile ergeben können) |