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§  11   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
Inkrafttretungsdatum:
  04.08.1945
Beachte:
   Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 1 endet mit 31. 12. 1967 (BGBl.Nr. 158/1966).
Text:
 

Teil II

Wertpapiersteuer

§ 11

Gegenstand der Steuer

 

(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen:

1.

der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind;

2.

der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind und sich die Schuldverschreibungen im Inland befinden;

3.

der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapieren (einschließlich Zwischenscheinen) verbrieft sind und sich die Wertpapiere im Inland befinden.

(2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Gesellschaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren (Schuldverschreibungen und verbrieften Gesellschaftsrechten) gleich.

(3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1 Ziffern 2, 3) gilt es nicht, wenn das der Veräußerung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als erste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines Wertpapiers im Inland an einen im Ausland befindlichen Erwerber.

(4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es außerdem nicht, wenn ein inländischer Kommissionär, der für Rechnung eines inländischen Kommittenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem inländischen Kommittenten übereignet.