Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Mag. Veronika Weiß
Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
weiss@steuerberatung-weiss.at
www.steuerberatung-weiss.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30558)
www.steuerberater.at - Forum USt als Kleinunternehmer mit so. Leistungen i... »
www.steuerberater.at - Forum Steuererklärung bei ETFs deutschen online Br... »
www.steuerberater.at - Forum Unternehmensberater - Trading GmbH Gründung... »
www.steuerberater.at - Forum WKO Grundumlage... »
www.steuerberater.at - Forum AUSBILDUNG, FORTBILDUNG, WEITERBILDUNG in der... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Entgeltfortzahlungsgesetz

§  110   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 399/1974
Inkrafttretungsdatum:
  01.09.1974
Text:
 

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die

Krankenversicherungsträger

 

§ 10. (1) Könnte ein Arbeitnehmer, der gemäß § 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei Nichtbestehen dieses Anspruches auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Schadenersatz wegen des durch die Arbeitsverhinderung verursachten Verdienstentganges beanspruchen, so geht dieser Schadenersatzanspruch insoweit auf den Krankenversicherungsträger über, als dieser dem Arbeitgeber den Erstattungsbetrag nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu leisten hat.

(2) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nur geltend machen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Krankenversicherungsträger kann den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 ASVG nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen.

(3) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a)

die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht oder

b)

der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

In den Fällen der lit. a gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Krankenversicherungsträger auf den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.