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§  176   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
Inkrafttretungsdatum:
  19.04.1980
Beachte:
   Bezugsbereich: Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4. 1980               (Art. V, Z 6, BGBl. Nr. 151/1980).
Text:
 

§ 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.