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§  287   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2003
Text:
 

§ 287. (1) Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates zu leiten. Der Referent hat seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter abzugeben. Ist der Vorsitzende selbst zum Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages, über den ein Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist. Diese Niederschrift ist von der nach § 285 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung über die Berufung, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegt dem Vorsitzenden.