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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung |
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§ 29 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.1994 |
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Beachte: |
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Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c ab 1. 1. 1994 Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993 |
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Text: |
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§ 29. (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. (2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere | | | | | | | | | a) | die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; | b) | Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; | c) | Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. |
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