Sehr geehrter Herr Machel,
da das Einkommen bereits als Nettogröße (§ 2 Abs 4 EStG - Gewinn) definiert ist, sind grundsätzlich die anfallenden Ausgaben bereits darin berücksichtigt.
Da das Kleinunternehmen einen Sitz in Deutschland hat, sind jedenfalls auch DBA-rechtliche Aspekte zu überprüfen (z.B. ob bzw. inwieweit Deutschland ein
Besteuerungsrecht zusteht sowie der anzuwendende Methodenartikel in Österreich). In der Mehrzahl der Fälle sind betriebliche Einkünfte, die von einem deutschen
Unternehmen in Deutschland erwirtschaftet werden DBA-rechtlich im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Ich würde Ihnen empfehlen, den Sachverhalt durch einen Steuerberater Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
C.S. |