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Verfasst von: Christian am 25.08.2022 14:56
 


THEMA:  Nebenbei Kleinunternehmer (Einkommensteuer?)

Hallo!

Ich möchte in kürze ein Einzelunternehmen als Kleinunternehmen anmelden, welches ich durch Erlaubnis meines Vollzeit-Arbeitgebers nebenbei betreiben werde.

Hier würde ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen keine USt auf Rechnungen anzuführen, bzw. Ausgaben auch nicht davon abzusetzen.

Da der zu erwartende Umsatz vorerst unter 5.830,20 Euro liegen wird, kann ich mich auch von der Pflichtversicherung/SVS ausnehmen lassen.

Meine Frage zur Einkommensteuer: Laut WKO errechnet sich meine Einkommensteuer (20%, 35%, 42% ...) aus der Höhe meiner Einnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Bedeutet das wirklich, dass ich bei jährlichen Einnahmen meines Kleinunternehmen von beispielsweise 1.000 €, aber 40.000 € aus meinem Vollzeit-Job in weiterer Folge 42% Einkommensteuer bezahlen muss?

Vielen Dank!

Verfasst von: Marcus am 25.08.2022 22:07
 


THEMA:  Nebenbei Kleinunternehmer (Einkommensteuer?)

Prinzipiell richtig. 15% des Gewinnes sind aber zumindest steuerfrei (Grundfreibetrag ... bis 30.000€, sprich maximal 4500€ steuerfrei)

Darum zahlt's sich sehr aus, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu sein - andernfalls fallen nochmals um die 28% Versicherung an.

 

LG Marcus

Verfasst von: Jeannie am 26.08.2022 06:28
 


THEMA:  Nebenbei Kleinunternehmer (Einkommensteuer?)

Ich setze die Rechnung anders auf:

SV: hängt nicht vom Umsatz sondern vom Gewinn ab. Die Unfallversicherung ist für alle Monate zu zahlen, selbst in einkommenslosen Zeiten, solange das Gewerbe aufrecht ist / die Dienstleistung weiterhin beworben wird.

Die 42 % hat der Diesntgeber beim Vollzeitjob schon abgezogen, da ändert sich nichts. Der Gewinn von Ihrem (Klein)unternehmen wird, nach Abzug der SV und Gewinnfreibetrag ebenfalls mit 42 % besteuert. Das heißt, es wird immer das Gesamteinkommen gemeinsam besteuert, egal ob aus einer oder aus mehreren Quellen.

In dieser Kombination würde aber vielleicht der Veranlagungsfreibetrag zum Tragen kommen: steuerfreie Zusatzeinkünfte bis 730,- Jahresgewinn, darüber Einschleifregelung.

LG Jeannie

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